Letzte Änderung beschlossen am 26. Februar 2008

 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Rostock der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Rostock". Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Rostock.

§ 2 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Hauptversammlung
2. die Mitgliederversammlung
3. der Kreisvorstand
(2) Kreisvorstand und Wahllisten sollten möglichst paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.

§ 3 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist eine besondere Mitgliederversammlung.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
Beschlußfassung zu den Rechenschaftsberichten von Kreisvorstand und KreisfinanzbeauftragteR,
Wahl, Entlastung und Abwahl der/s Kreisvorstandssprecher/s, des Kreisfinanzbeauftragten und weiterer Mitglieder des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstands,
Beschlußfassung über Satzung und Programm,
Wahl der WahlkreiskandidatInnen für Landtags- und Bundestagswahlen sowie der KandidatInnen für die Kommunalwahl,
Wahl von Sonderausschüssen
Bestätigung von kommunalen Koalitionsvereinbarungen
(4) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren.
(5) Die Hauptversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.
(6) Die Hauptversammlung wird vom Kreisvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.
(7) Eine Hauptversammlung wird innerhalb von vier Wochen durchgeführt, wenn ein Sechstel der Mitglieder dies verlangt. Der Kreisvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.
(8) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung vorliegen. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand und jedes einzelne Mitglied. Dringlichkeitsanträge – mit Ausnahme von Satzungsanträgen – im Laufe der Hauptversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung nicht abgelehnt wird.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Quartal statt.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(3) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung kann über alle Fragen beschließen und Wahlen durchführen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder der Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit. Wird die 2/3 Mehrheit durch den Kreisvorstand nicht erreicht, so entscheidet auf Antrag der BewerberIn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der Bewerberin/ dem Bewerber.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ummeldung zu einem anderen Kreisverband, Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit 2/3 Mehrheit. Wird die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet auf Antrag der BewerberIn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Fördermitglieder haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion der Partei zu beteiligen. Sie erhalten regelmäßige Informationen zur Arbeit der Partei. Auf Versammlungen besitzen sie Rederecht. Sie sind jedoch weder stimm- noch antragsberechtigt.
(3) Fördermitglieder können keine Parteifunktionen wahrnehmen, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen, wenn Sie keiner anderen Partei angehören und den Anforderungen des Wahlgesetzes genügen.
(4) Der Fördermitgliedsbeitrag beträgt mindestens 60 Euro/ Jahr. Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen diesen Mindestbeitrag auch weiter absenken.

§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand ist Vorstand im Sinne von § 11 Parteiengesetz
(2) Der Kreisvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Rostock nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Kreisgremien.
(3) Der Kreisvorstand besteht aus einer Sprecherin und einem Sprecher, dem/der Kreisfinanzbeauftragten und mindestens 2 weiteren Mitgliedern.
(4) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Nachwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist für die Dauer der Wahlperiode möglich.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Hauptversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Hauptversammlung und Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn erstens fristgemäß und zweitens schriftlich oder mit Einverständnis des Empfängers per E-Mail eingeladen wurde.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte aller Kreisvorstands-Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Wahlen und Beschlüsse
(1) Wahlen erfolgen entsprechend der Landeswahlordnung.
(2) Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Auflösung
Über die Auflösung oder das Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entscheiden.

§ 11 Schlussbestimmung
Die geänderte Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.