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10.07.13 –
Zu den Formalien:
Fungieren als WahlhelferInnen können alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik eine Wohnung haben. Ein Wahlvorstandsmitglied darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem andern Wahlorgan sein.
Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, deren Stellvertretungen sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer erhalten die Möglichkeit einer kostenlosen Schulung. In Würdigung des Ehrenamtes wird ein erhöhtes und nach Funktion gestaffeltes Erfrischungsgeld bis zu 40€ gezahlt.
Um WahlhelferIn zu werden, füllt <link fileadmin user_upload rostock kv_hro pdf wahlhelfer_formular_btw13.pdf herunterladen der datei>dieses Formular [klick] aus und schickt es an die angegebene Adresse!
Kategorie
Rostock