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09.05.08 –
Entscheidung auf Anregung der Rechtsaufsicht
Die drei kooperierenden Fraktionen nahmen mit ihrem Antrag eine Anregung der Rechtsaufsichtbehörde aus dem Jahre 2007 auf, die eine Regelung der Entscheidungskompetenzen in Bezug auf die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt mit den Gestaltungsmöglichkeiten der Hauptsatzung anregt.
Die Verwaltung hatte noch im September 2007 zugesagt, eine entsprechende Beschlussvorlage für die Januarsitzung 2008 vorzubereiten. Die im April vom Oberbürgermeister vorgelegte Beschlussvorlage zur Änderung der Hauptsatzung enthielt allerdings keinen Vorschlag zur Abgrenzung der Kompetenz zwischen Gesellschafter und Gesellschaftsvertreter für die
städtischen Gesellschaften. Deshalb haben die kooperierenden Fraktionen einen Änderungsantrag erarbeitet, dem ein grundsätzlicher interner Abwägungsprozess vorangegangen ist. Für alle wichtigen Entscheidungen in den Gesellschafterversammlungen der kommunalen Unternehmen muss sich der Oberbürgermeister die Zustimmung der Bürgerschaft einholen.
Nach unserer Auffassung sollte für die wichtigen Angelegenheiten Entlastung der Aufsichträte und die Feststellung des Jahresabschlusses der kompetent besetzte Hauptausschuss zuständig sein analog zur Bestellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, für die die Zuständigkeit bereits beim Hauptausschuss liegt.
Kontrollfunktion bleibt bestehen
Und natürlich können sich im Hauptausschuss Aufsichtratsmitglieder nicht selbst entlasten. Hier greift das Mitwirkungsverbot nach § 24 KV.
Auch weiterhin kann der Oberbürgermeister einem Beschluss zur Entlastung eines Aufsichtsrates widersprechen, der das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet.
„Es geht also nicht darum, dass sich Aufsichtsratsmitglieder in Zukunft selbst entlasten können oder der Oberbürgermeister in seiner Kontrollfunktion eingeschränkt wird! Wesentlich ist, dass in Zukunft die Entlastung durch den Hauptausschuss angestoßen werden kann, die im Falle des Widerspruch durch den OB auch gerichtlich überprüfbar ist. Nach der alten Rechtslage konnte die Entlastung durch den OB verweigert werden, ohne das eine zügige gerichtliche Überprüfung der Gründe erfolgen konnte.“, so Johann-Georg Jaeger, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90.
Kategorie
Rostock